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   FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94   

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FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94 (https://dejure.org/1995,32635)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 10.01.1995 - IV 169/94 (https://dejure.org/1995,32635)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - IV 169/94 (https://dejure.org/1995,32635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 647
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.10.1991 - III B 51/91

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Grundfreibeträge 1978 bis 1983, wenn

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides mit ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesetzes begründet werden, auf das sich der Bescheid stützt (vgl. BFH-Beschluß vom 09.10.1991 III B 51/91 , BStBl. II 1992, 91).

    c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides, die mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrundeliegenden Norm begründet werden, verlangen im übrigen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.07.1990 III B 144/89 , BStBl. II 1991, 104 und in BStBl. II 1992, 91).

  • BFH, 05.08.1992 - II B 75/92

    Keine Verfahrensaussetzung bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluß vom 05.08.1992 II B 75/92 , BStBl. II 1992, 967, 968) bestehen wegen des einheitlichen Vermögensteuersatzes nach § 10 Nr. 1 VStG für die im Gesamtvermögen zusammengefaßten Wirtschaftsgüter aller Vermögensarten keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Doch haben nicht nur der erkennende Senat, sondern auch das Niedersächsische Finanzgericht (vgl. Beschluß vom 31.03.1992 I 49/86, EFG 1992, 427) und schließlich der Bundesfinanzhof (vgl. Beschluß in BStBl. II 1992, 967) den einheitlichen Vermögensteuersatz nach § 10 Nr. 1 VStG als verfassungsgemäß angesehen.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Dazu sei beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren anhängig (2 BvL 37/91).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Da eine Beseitigung des von den Antragsteilern für verfassungswidrig gehaltenen Zustands auch über eine Anhebung der Einheitswerte, die allerdings längere Zeit in Anspruch nehmen würde (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 11.06.1986 II B 49/83 , BStBl. II 1986, 782), einen erhöhten Ansatz der bisherigen Einheitswerte oder einen höheren Vermögensteuersatz für das mit Einheitswerten bewertete Grundvermögen und damit auf verschiedene Weise möglich wäre, käme in diesem Fall als Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ( §§ 31 Abs. 2, 79 Abs. 1 BVerfGG ) in Betracht verbunden mit dem Auftrag an den Gesetzgeber, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 25.09.1992 in BStBl. II 1993, 413, 420).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1993 1 BvL 25/88 (BStBl. II 1994, 133, 136) kann bei den von einem Einheitswert abhängigen Steuern auch darauf abgestellt werden, ob diese noch aus dem Ertrag des Vermögensgegenstandes oder aus dessen Substanz gezahlt werden müssen.
  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides, die mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrundeliegenden Norm begründet werden, verlangen im übrigen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.07.1990 III B 144/89 , BStBl. II 1991, 104 und in BStBl. II 1992, 91).
  • BVerfG, 15.11.1989 - 1 BvR 171/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von nichtehelichen

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Ebensowenig hat es das Bundesverfassungsgericht (Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats vom 15.11.1989 1 BvR 171/89 , Neue Juristische Wochenschrift -;NJW-; 1990, 1593) von Verfassungs wegen beanstandet, daß bei Festsetzung der Erbschaftsteuer für Grundbesitz der Einheitswert und für Wertpapiervermögen der Kurswert bestimmend ist.
  • BFH, 11.06.1986 - II B 49/83

    Einheitsbewertung von Grundbesitz - Verfassungsmäßigkeit - Hauptfeststellung für

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Da eine Beseitigung des von den Antragsteilern für verfassungswidrig gehaltenen Zustands auch über eine Anhebung der Einheitswerte, die allerdings längere Zeit in Anspruch nehmen würde (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 11.06.1986 II B 49/83 , BStBl. II 1986, 782), einen erhöhten Ansatz der bisherigen Einheitswerte oder einen höheren Vermögensteuersatz für das mit Einheitswerten bewertete Grundvermögen und damit auf verschiedene Weise möglich wäre, käme in diesem Fall als Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ( §§ 31 Abs. 2, 79 Abs. 1 BVerfGG ) in Betracht verbunden mit dem Auftrag an den Gesetzgeber, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 25.09.1992 in BStBl. II 1993, 413, 420).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des Bescheides anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit bei Beurteilung der Tatfragen auslösen (vgl. BFH-Beschluß vom 10.02.1967 III B 9/66 , BStBl. III 1967, 182).
  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Daß eine derartige Regelung rückwirkend zum 01.01.1990 zu einer Absenkung des Vermögensteuersatzes für Kapitalvermögen führt, erscheint aus haushaltspolitischen Gründen als ausgeschlossen; zum einen läßt die Höhe des Vermögensteuersatzes für Kapitalvermögen von 0, 5 v.H. als solche eine verfassungswidrige Überbelastung nicht erkennen, zum andern hat der Gesetzgeber "zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der Deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Belastungen" u. a. mit Wirkung zum 01.01.1995 die Vermögensteuer auf Kapitalvermögen bei natürlichen Personen sogar auf 1 v.H. angehoben ( § 10 Nr. 1 VStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.1993, BStBl. I 1993, 510; BT-Drucksache 12/4401 S. 4).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.11.1991 - 5 K 2464/91
  • FG Niedersachsen, 31.03.1992 - I 49/86
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Rechtsprechung
   RG, 14.02.1895 - Rep. IV. 169/94   

Zitiervorschläge
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RG, 14.02.1895 - Rep. IV. 169/94 (https://dejure.org/1895,133)
RG, Entscheidung vom 14.02.1895 - Rep. IV. 169/94 (https://dejure.org/1895,133)
RG, Entscheidung vom 14. Februar 1895 - Rep. IV. 169/94 (https://dejure.org/1895,133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Untersagung des Widerrufes der von dem Ehemanne der Ehefrau erteilten Einwilligung zum Betriebe eines Handelsgeschäftes Gegenstand einer einstweiligen Verfügung im Ehescheidungsverfahren sein?

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 35, 32
  • RGZ 35, 371
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